Inhouseschulung
- Voraussetzungen für eine Inhouseschulung:
- 5.2 Welche Voraussetzungen muss ein Lehrgangsraum haben?Räume, die für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfenden genutzt werden, müssen neben einer Mindestgröße die Voraussetzungen aus der Arbeitsstättenverordnung erfüllen. Eine Checkliste können Sie hier (PDF, 20 kB, nicht barrierefrei) herunterladen.
- 5.3 Kann der Raum bei weniger als 20 TN auch kleiner sein?
Ja, er muss aber in Größe (mindestens 2 m² pro Teilnehmer und mindestens 10 m² für die Lehrkraft), Form, Hygiene und Ausstattung geeignet sein. Eine verfügbare Grundfläche von 20 m² darf nicht unterschritten werden.9.2 Unter welchen Voraussetzungen können zusätzliche Gebühren zwischen dem beauftragenden Unternehmen und der ermächtigten Stelle vereinbart werden? -
Wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin vom Standard-Lehrgang abgewichen werden soll und hieraus Mehrkosten entstehen, können diese mit dem Unternehmen abgerechnet werden. Voraussetzung ist ein zusätzlicher Vertrag zwischen ermächtigter Ausbildungsstellen und Unternehmen.
Folgende Abweichungen ermöglichen den Abschluss eines zusätzlichen zivilrechtlichen Vertrages:
- Inhouse-Kurse, die auf Wunsch des Unternehmens außerhalb der ermächtigten Stellen (z. B. im Unternehmen) stattfinden und hierdurch tatsächliche Mehrkosten entstehen (z.B. erhöhte Reisekosten für Dozenten gemäß Bundesreisekostengesetz) Inhouse-Schulungen für Kindergärten und Schulen sind von der Mehrkostenregelung ausgeschlossen!
- Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl von 12 Personen auf Wunsch des Unternehmens, (Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl von 15 Personen auf Wunsch des Unternehmens bei EHBS Klein )
- Zusatzleistungen die über die Standard-Leistungen hinausgehen bezüglich Übungs- und Demonstrationsmaterial, z. B. mehr als zwei Übungsgeräte zur Herz-Lungen- Wiederbelebung,
- Aufteilung der Aus- und Fortbildungslehrgänge jeweils auf mehr als 1 Tag,
- Abhalten des Kurses in einer Fremdsprache,
- Aufwendungen für Lehrtätigkeiten im Ausland.
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9.3 Was ist beim Nichterscheinen angemeldeter Personen zu berücksichtigen (Stornoregelungen)?
Die Unfallversicherungsträger tragen die Lehrgangsgebühren nur für die Personen, die tatsächlich beim Lehrgang anwesend waren. Die ausbildenden ermächtigten Stellen sind berechtigt, für den Fall des Rücktrittes angemeldeter Personen, Stornoregelungen zu treffen.
- Informationen aus DGUV – FB EH – Ausbildung – FAQs
Öffnungszeiten
- Nach Absprache
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